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Die Satzung des „Förderkreis Grundschule Esens-Süd“

Förderkreis Grundschule Esens-Süd e.V.
Schulstraße 3, 26427 Stedesdorf

Satzung als PDF

I Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein Förderkreis der Grundschule Esens-Süd e.V., mit Sitz in Stedesdorf, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch organisatorische und finanzielle Unterstützung schulischer Einrichtungen und Veranstaltungen der Grundschule Esens-Süd. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.


II Mitgliedschaft und Einkünfte

(6) Mitglieder des Förderkreises können die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Esens-Süd werden. Darüber hinaus können alle volljährigen und natürlichen Personen sowie Vereine und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts die Mitgliedschaft erwerben, die an der Verfolgung des genannten Zweckes aus ideellen Gründen heraus interessiert sind.
Die Personen, die dem Förderkreis beitreten wollen, haben die vom Verein vorbereiteten Beitrittserklärungen zu unterzeichnen und an den Verein weiter-zuleiten. Über die Aufnahme bzw. Zulassung entscheidet der Vorstand.

(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt jeweils zum Ende des Schuljahres und ist einen Monat vorher schriftlich zu kündigen.
b) durch Tod.

(8) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) einem Aufnahmebetrag und Zuwendungen jeweils in Form von Spenden.
b) Erträgen des Vereinsvermögens.

III Organe des Vereins

(9) Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

(10) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreter der/des 1. Vorsitzenden)
  3. der Geschäftsführerin und Schatzmeisterin / dem Geschäftsführer und Schatzmeister
  4. der Schulleiterin oder dem Schulleiter kraft Amtes
  5. der/dem Elternratsvorsitzenden kraft Amtes
  6. bis zu 3 Beisitzerinnen und Beisitzer, die aus dem Kreise der Mitglieder zu wählen sind.

(11) Der Vorstand, mit Ausnahme der Mitglieder nach (10) Punkt 4 und 5, wird auf zwei Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann, wenn kein Widerspruch vorliegt, durch Handzeichen getätigt werden. Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. In derselben Mitgliederversammlung sind die beiden Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu wählen.

(12) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden (Vertreterin/Vertreter der/des 1. Vorsitzenden) und der Geschäftsführerin und Kassenwartin / dem Geschäftsführer und Kassenwart, welche den Verein in allen seinen Angelegenheiten leiten.

(13) Alle 3 Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(14) Der Vorstand hat seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(15) Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

(16) Legt ein gewähltes Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtsdauer sein Amt nieder oder scheidet aus, so kann der Vorstand das Amt aus den Reihen der Mitglieder, jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung, besetzen.

(17) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IV Mitgliederversammlung

(18.) Mitgliederversammlungen haben außerhalb der Ferienzeit stattzufinden.

(19.) Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden, in welcher über die Wirksamkeit und Tätigkeit des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr Bericht zu erstatten ist. Jedes 2. Jahr ist die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes vorzunehmen. Den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern ist vor der jährlichen Versammlung Einblick zu gewähren, damit sie der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht erstatten können. Die Einladungen zur Versammlung haben 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen mit Angabe der Tagesordnung.

20.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. In der Versammlung hat jedes Mitglied jeweils eine Stimme.

(21) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes jederzeit durch den Vorsitzenden berufen werden. Die Einladung zu einer solchen hat auch zu erfolgen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder bei dem Vorstand schriftlich darum ersuchen und den Gegenstand genau bezeichnen. Auch hier haben die Einladungen 14 Tage vorher zu erfolgen.

(22.) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, nicht nur in der Mitgliederversammlung mündlich, sondern auch im Laufe des Jahres schriftlich Vorschläge zur Förderung des Vereinszweckes beim Vorstand einzubringen. Anträge, die von Seiten der Vereinsmitglieder in der Versammlung gestellt werden sollen, müssen in der Regel mindestens 8 Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstande eingebracht werden. Im Übrigen steht es jedem Mitglied frei, Besprechungen über Vereinsangelegenheiten in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

(23) Für die Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Vorstand zu sorgen. Die Beschlüsse der Versammlung sind ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Niederschrift muss von der Geschäftsführerin und Kassenwartin / dem Geschäftsführer und Kassenwart und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unterschrieben werden.

(24) Die/der Vorsitzende des Vereins ist verpflichtet, bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(25) Satzungsänderungen sind möglich, wenn ein Antrag vor der Festsetzung der Mitgliederversammlung gestellt wurde und in der Einladung hierzu erwähnt wurde. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

V Auflösung des Vereins

(26) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder dies beschließt. Sind in dieser Versammlung nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.

(27) Die zwecks Auflösung des Vereins berufene außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet auch darüber, welcher Verein im Sinne des Abschnitts I (5) dieser Satzung das Vereinsvermögen erhält.

VI Inkrafttreten

(28) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 20. Juli 2015 beschlossen worden.
Stedesdorf, 20. Juli 2015

Unterschriften der 15 Gründungsmitglieder

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